Prüfpflichten
Der Explosionsschutz bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ist durch eine "zur Prüfung befähigten Person" oder durch einen Sachverständigen einer zugelassenen Überwachungsstelle vor Inbetriebnahme und wiederkehrend i.d.R. alle drei Jahre überprüfen zu lassen.
Auch bei einer Anlagenerweiterung kommt es zu einer so genannten "Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen".
Die ex-geschützten Betriebsmittel sind in einer so genannten Betriebsmittelliste zu erfassen und sind durch den Betreiber i.d.R. jährlich zu überprüfen.
Ab einer bestimmten Zoneneinteilung ist ebenfalls der äußere Blitzschutz zu bewerten, welcher i.d.R. jährlich zu überprüfen ist.
Weitere Prüfpflichten ergeben sich aus berufsgenossenschaftlichen Regelungen oder den technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung.
Was genau auf welche Anlagen zutrifft, können unsere Sachverständigen nach einer Vor-Ort Besichtigung ermitteln um abschließend mit den Betreibern sinnvolle Prüfkonzepte zu erstellen.